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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.02.2007 – 20 F 5.06

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:060207B20F5.06.0

Tenor

1. Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 14. Dezember 2006 wird verworfen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin „außerordentliche Beschwerde“ gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 14. Dezember 2006 eingelegt.

Randnummer 2

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht eröffnet.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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