Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.02.2007 – 20 F 1.07

Spruchkörper
20. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B20F1.07.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers, der Fachsenat möge feststellen, dass das Sächsische Staatsministerium des Inneren es rechtswidrig verweigert, die in seiner Erklärung vom 18. Dezember 2006 angegebenen, als Dokument 1 bis 12 bezeichneten Schriftstücke in dem Rechtsstreit BVerwG 1 A 1.06 vorzulegen, wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten dieses Zwischenverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zwischenverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag ist unzulässig. In dem Rechtsstreit BVerwG 1 A 1.06 hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache den Beklagten nicht um die Vorlage der Schriftstücke, deren Beiziehung der Kläger erstrebt, gebeten, sondern von der Beiziehung dieser Unterlagen ausdrücklich (vgl. Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 4. Januar 2007) abgesehen, weil er diese Unterlagen als rechtlich unerheblich ansieht. Es ist lediglich der Wunsch des Klägers, dass diese seiner Ansicht nach aufschlussreichen Schriftstücke zur Kenntnis des 1. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gelangen. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO ist jedoch kein den Prozessbeteiligten vom Gesetz zur Verfügung gestelltes Mittel, das Gericht der Hauptsache zu einer bestimmten, von ihnen für erforderlich gehaltenen Maßnahme der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung zu zwingen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 20 F 1.07 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten