Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2004 – 2 WD 5.04
- Spruchkörper
- 2. Wehrdienstsenat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:040804B2WD5.04.0
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
Der Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist teilweise sachgleich mit dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht H., in dem die Staatsanwaltschaft durch Einreichung der Anklageschrift vom 12. Februar 2004 am 19. Februar 2004 die öffentliche Klage erhoben hat (§ 170 Abs. 1 StPO).
Gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO ist das gerichtliche Disziplinarverfahren auszusetzen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 123 WDO, § 83 WDO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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