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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2008 – 2 C 75.07

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B2C75.07.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin, das Revisionsverfahren - BVerwG 2 C 75.07 - auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen des § 94 VwGO für eine Aussetzung liegen offensichtlich nicht vor. Die Entscheidungen des Senats in den Verfahren, die die Klägerin in dem Schriftsatz vom 3. Juni 2008 bezeichnet hat, sind für den Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht vorgreiflich. Die vorliegend maßgebenden rechtlichen Erwägungen entsprechen den Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -, das der Klägerin mit der Aufforderung zur Stellungnahme vom 20. Mai 2008 übersandt worden ist. Die Verfahren - BVerwG 2 C 75.07 - und - BVerwG 2 C 49.07 - sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht völlig gleich gelagert.

Zitierte Vorschriften

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