Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 – 2 C 2.05
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:310505B2C2.05.0
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2004 wird verworfen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Februar 2005 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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