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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.05.2005 – 2 C 2.05

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:310505B2C2.05.0

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Dezember 2004 wird verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Februar 2005 abgelaufenen Frist (§ 139 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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