Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.08.2008 – 2 C 14.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B2C14.08.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 15. November 2007 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger rügt, der Senat habe im Urteil vom 15. November 2007 hinsichtlich seines Vorbringens zur Unvereinbarkeit der Versagung des Familienzuschlags an Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft
mit den Rechten des Klägers aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)
und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Ihre Begründung ergibt nicht, dass der Senat entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Sie läuft in Wirklichkeit auf den Vorwurf hinaus, dass der Senat das Vorbringen des Klägers fehlerhaft gewürdigt oder infolge unzutreffender Erwägungen nicht oder nur unzureichend in den Entscheidungsgründen erörtert habe. Damit lässt sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründen. Diese Verfahrensgarantie verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, verlangt jedoch nicht, dass es bei dessen Würdigung ihren Vorstellungen folgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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