Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.08.2009 – 2 B 83.09
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:270809B2B83.09.0
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Dem Rügevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge genügt damit nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Aus dem Rügevorbringen ergibt sich nur, dass der Kläger das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, möglicherweise auch den Beschluss des Senats für unrichtig hält. Es fehlt an der Darlegung, dass der Senat bei der Beurteilung der Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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