Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 – 2 B 59.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B2B59.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Juli 2008 wird verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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