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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.08.2008 – 2 B 56.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:210808B2B56.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. März 2008 wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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