Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.02.2002 – 2 B 5.02
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:220202B2B5.02.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. September 2001 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 866 € (entspricht 19 296 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, die sich ausdrücklich dagegen wendet, "dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Revision in seinem Beschluss vom 5. September 2001 nicht zugelassen hat", ist unzulässig. Eine derartige Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2001 im Übrigen ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1, § 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG, § 73 GKG (pauschalierte Summe aus der zurückgeforderten Zuvielzahlung und dem Zweijahresbetrag der zum Ruhen gebrachten Versorgungsbezüge; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - <NVwZ-RR 2000, 188>).
Zitierte Vorschriften
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