Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 – 2 B 46.09
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B2B46.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2009 wird verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Daran vermögen die Ausführungen des Antragstellers in dem Schreiben vom 22. Mai 2009 und die unter dem Datum vom 26. Mai 2009 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern.
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