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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 – 2 B 38.02

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:111202B2B38.02.0

Tenor

1. Die "außerordentliche Grundrechtsbeschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2002 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Dezember 2000 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 555 € festgesetzt.

Gründe

Die "außerordentliche Grundrechtsbeschwerde" des Klägers ist unzulässig, weil durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Urteile eines Verwaltungsgerichts überhaupt nicht und Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nicht. Der Ausschluss von Rechtsmitteln, der sich aus § 132 Abs. 1 VwGO ergibt, ist verfassungsgemäß. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 65, 76 <90>; 83, 24 <31>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.

Zitierte Vorschriften

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