Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 – 2 B 35.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:130504B2B35.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2004 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde zurückgenommen worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bedarf es wegen der entsprechend anwendbaren Kostenre-gelung nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG nicht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 2 B 35.04 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten