Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2026 – 2 B 20.26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:100926B2B20.26.0
Leitsatz
Verweigert ein Beamter in Ausübung der ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten im Disziplinarverfahren eine Einlassung zur Sache, darf dieser Umstand nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden. Hat der Beamte indes nicht vollständig geschwiegen, sondern sich teilweise geständig oder durch Bestreiten eingelassen, dürfen aus seinem gesamten Verhalten nachteilige Schlüsse gezogen werden.
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.
1. Die 1962 geborene Beklagte stand bis zu ihrer vorläufigen Dienstenthebung im Mai 2009 im Dienst des klagenden Landes, zuletzt als Steueramtsinspektorin (Besoldungsgruppe A 9 LBesO NRW).
Im Dezember 2008 leitete die Oberfinanzdirektion ein mit Blick auf ein laufendes Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren vorübergehend ausgesetztes und später ausgedehntes Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wegen des Vorwurfs ein, in den Jahren 1995 bis 2008 in mindestens 130 Fällen unerlaubte Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht zu haben.
Mit Bescheid vom Juli 2010 setzte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf gegen die Beklagte wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen in mindestens 329 Fällen eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 8 225 € fest. Auf den Einspruch der Beklagten setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom Dezember 2012 wegen unerlaubter Hilfe in Steuersachen in elf Fällen eine Geldbuße in Höhe von je 25 € fest.
Nach Fortsetzung des Disziplinarverfahrens im Februar 2013 und Erhebung der Disziplinarklage im September 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 24. Juni 2020 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dabei ging das Gericht davon aus, die Beklagte habe ihre Dienstpflichten verletzt, weil sie in den Jahren 1996 bis 2009 mindestens 71 Steuerpflichtigen in jedenfalls 445 Einzelfällen Hilfe in Steuerangelegenheiten geleistet und in sechs Fällen bei Steuererklärungen, an deren Erstellung sie zuvor mitgewirkt hatte, Veranlagungsarbeiten vorgenommen habe.
Mit Urteil vom 19. März 2026 hat das Oberverwaltungsgericht nach Beschränkung der Disziplinarklage die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe die Beklagte zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte habe im Zeitraum 1996 bis 2009 in Bezug auf 49 Steuerpflichtige in insgesamt 212 Fällen unbefugt Hilfe in Steuersachen geleistet und dadurch in schwerwiegender Weise nachhaltig gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen verstoßen. Zudem liege in zwei Fällen durch Veranlagungsarbeiten ein Verstoß gegen die Vorschrift zum Ausschluss von Personen im Verwaltungsverfahren bzw. die Regelung zur Befangenheit vor. Das von der Beklagten begangene außer- wie innerdienstliche einheitliche Dienstvergehen führe im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zur Entfernung aus dem Dienst. Dass die Beklagte die angefragte Hilfe aufgrund ihrer allgemein ausgeprägten Hilfsbereitschaft und ihres - unzutreffenden - Verständnisses von einer bürgerfreundlichen Steuerverwaltung nicht habe abschlagen können, ihr Handeln "altruistisch" geprägt gewesen sei, sie im Wesentlichen keine Gegenleistungen erhalten und den Personen in steuerrechtlicher Hinsicht sachlich korrekt Hilfe geleistet habe, führe nicht dazu, dass eine Maßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu verhängen sei. Denn es sei ihr zumutbar gewesen, die um Hilfe fragenden Personen auf ihre Pflichten als Finanzbeamtin hinzuweisen und die erbetene Hilfe unter Verweis darauf abzulehnen bzw. ihre Hilfe von vornherein nicht anzubieten.
2. Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat jedoch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2017 - 2 B 2.16 - juris Rn. 15, vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - juris Rn. 17, vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24 und vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 340 Rn. 5). Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - NVwZ 2007, 1196 Rn. 16; Beschlüsse vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 17, vom 30. August 2023 - 2 B 44.22 - juris Rn. 6, vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 24 und vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 340 Rn. 5). Die Beweiswürdigung darf sich jedoch nicht so weit von der festgestellten Tatsachengrundlage entfernen, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen als reine Vermutung erweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 42).
Ausgehend hiervon liegt ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nicht vor.
aa) Das Berufungsgericht hat die Grenzen freier Beweiswürdigung nicht überschritten.
(1) Der Einwand der Beschwerde, das Berufungsgericht habe Tatsachen aus allgemeinen Erfahrungssätzen abgeleitet, greift nicht durch. Zwar sind allgemeine Erfahrungssätze einer revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich zugänglich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2010 - 4 B 36.10 - juris Rn. 3 und vom 19. Mai 2026 - 2 B 8.26 - juris Rn. 13; s. a. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 137 Rn. 76). Das Berufungsgericht hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung jedoch nicht auf allgemeine Erfahrungssätze gestützt, sondern sich einzelfallbezogen Überzeugungsgewissheit von den der Beklagten in der Disziplinarklage vorgeworfenen Pflichtverletzungen verschafft (UA S. 19 bis 58).
(2) Einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung legt die Beschwerde auch insoweit nicht dar, als das Berufungsgericht - wie von ihr beanstandet - Feststellungen zu unerlaubten Hilfestellungen in Steuersachen lediglich aus einer "lebensnahen Würdigung" hergeleitet und damit auf bloße Vermutungen gestützt habe.
Abgesehen davon, dass eine "lebensnahe Würdigung" bzw. "lebensnahe Betrachtung" ein wesentliches, revisionsgerichtlich nicht zu beanstandendes Element tatrichterlicher Würdigung darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 - 2 B 20.16 - juris Rn. 19), kann nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, dass das "Drüberschauen" der Beklagten zur Überzeugung des Berufungsgerichts die Prüfung der jeweiligen Dokumente oder Erklärungen auf etwaige Fehler umfasste, die für einen Steuerexperten erkennbar waren bzw. einer Finanzbeamtin regelmäßig auffallen.
Die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts erschöpfen sich nicht in dem Hinweis auf eine "lebensnahe Betrachtung" des seiner Würdigung unterliegenden Geschehens, sondern stützen sich - auch neben der vom Berufungsgericht festgestellten Hilfsbereitschaft der Beklagten - auf den Umstand, dass mit ihr eine "Person mit besonderen Steuerkenntnissen" bzw. "nicht eine Person ohne steuerliche Kenntnisse" hinzugezogen worden ist. Diese Würdigung lässt gedankliche Brüche nicht erkennen; sie ist vielmehr ohne weiteres plausibel und geht über schlichte Vermutungen hinaus.
Ungeachtet dessen verkennt die Beschwerde, dass die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts in den von ihr in Bezug genommenen Fällen nicht allein auf einer "lebensnahen Betrachtung", sondern im Ausgangspunkt auch auf der teilgeständigen Einlassung der Beklagten (vgl. UA S. 18) bzw. dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der Zeugenvernehmungen (vgl. UA S. 43) beruht.
bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Überzeugungsbildung den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht verletzt.
Der Grundsatz "in dubio pro reo", der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) und im Gebot freier richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verankert ist, greift bei vom Gericht nicht aufklärbaren Zweifeln am Vorliegen von tatsächlichen Umständen ein, die dem betroffenen Beamten bei der disziplinarrechtlichen Ahndung von Vorteil sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 340 Rn. 8 und vom 20. Mai 2025 - 2 B 35.24 - NVwZ 2026, 265 Rn. 19, jeweils m. w. N.).
Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe wiederholt darauf abgestellt, dass die Beklagte Vorwürfen nicht entgegengetreten sei bzw. sich ihrem Vortrag eine andere Erklärung nicht entnehmen lasse. Fehlerhaft sei das Berufungsgericht daher von der Verpflichtung der Beklagten ausgegangen, ihre Unschuld nachzuweisen, alternative Geschehensabläufe darzulegen oder Indizien zu widerlegen.
Damit wird ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht dargetan. Denn das Berufungsgericht hat nicht eine bestehende Ungewissheit über tatsächliche Geschehensabläufe zu Lasten der Beklagten gewertet, weil diese hierzu geschwiegen oder keinen nachvollziehbaren anderweitigen Lebenssachverhalt geschildert hat. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht seine Überzeugungsgewissheit von den Pflichtverletzungen in tatsächlicher Hinsicht anhand von Zeugenaussagen und von anlässlich der Durchsuchungen bei der Beklagten aufgefundenen Dokumente verschafft. Das Berufungsgericht hatte aufgrund fehlenden (gegenteiligen) Vortrags der Beklagten - zu dem diese nicht verpflichtet war (eine dem widersprechende Rechtsauffassung lässt sich der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entnehmen) – lediglich keinen Anlass, an seiner Überzeugungsbildung, die auch insoweit Rechtsfehler nicht erkennen lässt, zugunsten der Beklagten zu zweifeln. Ungeachtet dessen dürfen Gerichte keine Umstände als entlastend heranziehen, für die es keine tatsächliche Grundlage gibt (vgl. BGH, Urteile vom 23. März 1995 - 4 StR 746/94 - NJW 1995, 2300 <2300 = juris Rn. 12> und vom 4. Dezember 2024 - 5 StR 442/24 - juris Rn. 17).
cc) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare") ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen.
Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG umfasst. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2022 - 2 BvR 2462/18 - juris Rn. 50 m. w. N.; s. a. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 Rn. 32 und vom 28. November 2024 - 1 A 1.23 - juris Rn. 46). Der Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung schließt es im Hinblick auf die zulässige Wahrnehmung von Verteidigungsmöglichkeiten aus, dass das Verhalten des Beamten im Disziplinarverfahren bei der Aufklärung des Dienstvergehens disziplinarisch anders als sein Verhalten im Strafprozess gewürdigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 52; Beschluss vom 20. November 2012 - 2 B 56.12 - NVwZ 2013, 1093 Rn. 8), mithin das Schweigen des Beamten zu den vom Dienstherrn erhobenen Vorwürfen zu seinem Nachteil gewertet wird.
Das Schweigen des Angeklagten als solches darf im Strafverfahren allerdings nur dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 - NStZ 1995, 555 <555 = juris Rn. 32>). Hat ein Angeklagter indes nicht vollständig geschwiegen, sondern sich teilweise eingelassen, dürfen aus seinem gesamten Verhalten nachteilige Schlüsse gezogen werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2004 - 2 BvR 1034/02 - NJW 2005, 1640 <1642 = juris Rn. 29>; BGH, Urteile vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65 - BGHSt 20, 298 juris Rn. 8 und vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01 - NJW 2002, 2260 <2260 = juris Rn. 7>; Beschluss vom 14. November 1997 - 3 StR 529/97 - NStZ 1998, 209 <209 = juris Rn. 3>; ausführlich BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 - NStZ 2022, 761 Rn. 11). Im Disziplinarklageverfahren kann nichts anderes gelten.
Ausgehend hiervon liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Das Berufungsgericht durfte im Rahmen seiner Würdigung berücksichtigen, dass die Beklagte, die in Bezug auf einige der Vorwürfe ein Teilgeständnis abgelegt, andere Vorwürfe hingegen bestritten hat, sich zu den hier in Rede stehenden Vorwürfen überhaupt nicht eingelassen hat. Insoweit hat es sich auf der Grundlage anderer Beweismittel seine Überzeugungsgewissheit verschafft. Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
dd) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt auch nicht deshalb vor, weil das Berufungsgericht - anders als die Vorinstanz - bei seiner Entscheidung von "lediglich" 212 Hilfeleistungen gegenüber 49 Steuerpflichtigen sowie zwei Veranlagungsfällen ausgegangen ist.
Aufgabe des Berufungsgerichts ist es, den Streitfall (innerhalb des Berufungsantrags) im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen (vgl. § 128 VwGO); es ist zweite Tatsacheninstanz und als solche verpflichtet, den Sachverhalt eigenständig zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Juni 2014 - 3 B 26.13 - juris Rn. 5 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 24). Dies beinhaltet nach § 65 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW die Verpflichtung des Berufungsgerichts, sich eine eigenständige Überzeugung vom Nachweis des Dienstvergehens und der Gesamtheit der bemessungsrelevanten Umstände zu bilden und eine eigenständige Bemessungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - NVwZ-RR 2018, 493 Rn. 33; Beschlüsse vom 15. Juni 2020 - 2 B 30.19 - NVwZ-RR 2020, 1078 Rn. 35 und vom 29. September 2025 - 2 B 33.25 - juris Rn. 24). Dass das Berufungsgericht abweichende Feststellungen trifft, ist die Folge seiner selbständigen Prüfung des Sachverhalts und bedarf im Hinblick auf die erstinstanzliche Entscheidung keiner Rechtfertigung.
ee) Der Einwand der Beschwerde, das Berufungsgericht habe zahlreiche entlastende Gesichtspunkte erwähnt, diesen jedoch kein nennenswertes Gewicht beigemessen, geht ebenfalls fehl. Denn es ist eine Frage des materiellen, nicht des Verfahrensrechts, wie das Disziplinargericht einem von ihm als entlastend angesehenen Umstand bei der Bemessungsentscheidung rechtlich gewichtet (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Januar 2025 - 2 B 32.24 - juris Rn. 11 und vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 340 Rn. 14).
ff) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist dem Berufungsgericht auch nicht deshalb vorzuwerfen, weil es das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten nicht zur Grundlage seiner Überzeugungsbildung gemacht hat.
Die Art der Beweismittel bestimmt das Tatsachengericht nach seinem Ermessen. Die in Betracht kommenden Beweismittel sind grundsätzlich einander gleichwertig, sodass - von Ausnahmen abgesehen - das Gericht die freie Wahl hat, welcher Beweismittel es sich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bedienen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995 - 3 C 3.93 - juris Rn. 28; Beschluss vom 15. August 2006 - 1 B 61.06 - juris Rn. 4). Das Gericht, das im Rahmen seiner Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – wie hier - ein Sachverständigengutachten einholt, ist zu dessen Verwertung aber nicht verpflichtet, wenn sich aus ihm die für die Überzeugungsbildung entscheidungserheblichen Gesichtspunkte nicht (hinreichend) entnehmen lassen. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Umstände, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind, auch aus anderen Beweismitteln gewinnen lassen. Denn seine abschließende Entscheidung trifft das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat in Auseinandersetzung mit dem schriftvergleichenden Sachverständigengutachten ausgeführt, es stütze seine Feststellungen nicht hierauf, weil das Gutachten zwar in einigen Fällen Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass die Handschrift in den untersuchten Schriftproben von der Beklagten stamme, sodass es möglicherweise in diesen Fällen als weiteres Indiz habe herangezogen werden können. Der Senat sehe die Hilfeleistungen indes bereits aufgrund der übrigen "Gesichtspunkte" als erwiesen an (vgl. UA S. 40). Hierbei hat sich das Berufungsgericht auf die "Vielzahl von Unterlagen" berufen, die im Rahmen der Durchsuchung bei der Beklagten aufgefunden worden sind, aber auch Zeugenaussagen und das fehlende Bestreiten der Beklagten herangezogen (vgl. UA S. 42, 49, 57 f.). An anderer Stelle (vgl. UA S. 22) hat es zudem darauf abgestellt, dass es hinsichtlich der getroffenen Feststellungen wegen der geständigen Einlassung der Beklagten auf das Ergebnis des eingeholten schriftvergleichenden Sachverständigengutachtens nicht ankomme. Verfahrensfehler ergeben sich hieraus nicht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde war das Gutachten im Ergebnis auch nicht geeignet, die Tragfähigkeit der gegen die Beklagte sprechenden Indizien zu relativieren und Zweifel zu begründen. Denn der Sachverständige hat - wie sich aus der Beschwerde selbst ergibt - nicht die Urheberschaft der Beklagten an den ihm vorliegenden Schriftstücken verneint, sondern ist im für die Beklagte "günstigsten Fall" lediglich davon ausgegangen, anhand der Schriftproben sei eine Zuordnung in einer erheblichen Anzahl von Fällen "nicht entscheidbar". Das Berufungsgericht war vor diesem Hintergrund nicht gehindert, seine Überzeugungsgewissheit aus anderen "Quellen" zu gewinnen, sofern es nicht ohnehin "lediglich" auf eine Mitwirkung abgestellt hat (vgl. UA S. 56).
b) Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - NVwZ-RR 2017, 598 Rn. 3, vom 6. März 2025 - 2 B 49.24 - juris Rn. 7 und vom 19. Mai 2026 - 2 B 8.26 - juris Rn. 7).
aa) Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage,
darf die Feststellung einer unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen bzw. die Feststellung eines Disziplinarvergehens an sich auf "lebensnahe Schlussfolgerungen" gestützt werden, wenn unmittelbare Nachweise für die konkrete steuerrechtliche oder sonstige Tätigkeit fehlen und das Gericht sich insgesamt auf Indizien stützt, zu denen es unter anderem das Schweigen der Beklagten zu konkreten Vorfällen zählt?,
wiederholt in Gestalt der Grundsatzrüge die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das führt nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Frage, denn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt ist, als es um Verfahrensfehler i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 2 B 53.25 - juris Rn. 22 f. m. w. N.). Einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung legt die Beschwerde - wie ausgeführt, s. o. 2. a) aa) (2) - nicht dar.
bb) Die weiteren von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehenen Fragen,
darf die vom Gericht konkret festgestellte altruistische Motivation des Beamten zu den ihm vorgeworfenen Handlungen im Rahmen der Maßnahmenbemessung ignoriert werden?,
darf die erhebliche Reduzierung der Anzahl der festgestellten Pflichtverletzungen im Berufungsverfahren gegenüber der ersten Instanz auf die Maßnahmebemessung keinen Einfluss haben?,
ist bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 5 StBerG ohne Vermögensschaden, ohne rechtswidrige steuerliche Begünstigung Dritter und ohne Eigeninteresse allein die Vielzahl der Einzelfälle geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust i. S. d. § 13 Abs. 3 LDG NRW zu begründen?
sowie
kann in Anbetracht der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einem außerdienstlichen Verstoß gegen § 5 StBerG, der lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ohne Steuerverkürzung, ohne Vermögensschaden, ohne rechtswidrige steuerliche Begünstigung Dritter und ohne nennenswerte persönliche Bereicherung einhergeht, die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme gerechtfertigt sein?,
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Die Grundsätze zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme durch die Disziplinargerichte auf der Grundlage von § 13 LDG NRW (vgl. § 13 BDG a. F.) sind - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form formuliert werden können - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - 2 B 19.24 - juris Rn. 9 und vom 8. Januar 2025 - 2 B 32.24 - juris Rn. 22). Im Übrigen betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme stets eine Frage der Würdigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls, die sich einer Beantwortung in verallgemeinerungsfähiger Form entzieht (vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - 2 B 25.23 - juris Rn. 14, vom 7. August 2024 - 2 B 10.24 - juris Rn. 14 und vom 12. Juni 2025 - 2 B 3.25 - juris Rn. 17).
c) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 67 Satz 1 LDG NRW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.
Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende Abweichung liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16, vom 16. Juli 2025 - 2 B 20.25 - juris Rn. 41 und vom 19. Mai 2026 - 2 B 8.26 - juris Rn. 16).
Eine Divergenz in dem beschriebenen Sinne legt die Beschwerde schon deshalb nicht dar, weil sie im Hinblick auf den Grundsatz " in dubio pro reo" keinen von der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Mai 2025 - 2 B 9.25 - NVwZ 2026, 340 Rn. 8) abweichenden Rechtssatz im angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts bezeichnet. Die Abweichung besteht - wie sich aus Vorstehendem ergibt (vgl. 2. a) bb) - auch in der Sache nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstands bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 67 LDG NRW, § 13 LDG NRW, § 13 BDG, § 65 LDG NRW, § 74 LDG NRW, § 75 LDG NRW
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 B 20.26 entschieden?“