Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.04.2018 – 2 B 2/18 (2 C 5/18)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:260418B2B2.18.0
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 41 DiszG BE i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wie bei Lehrern das außerdienstliche Dienstvergehen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften unter Berücksichtigung des sonstigen außerdienstlichen Verhaltens des Lehrers disziplinarrechtlich zu ahnden ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 13 DiszG BE, § 69 BDG, § 41 DiszG BE
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