Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 – 2 B 13.03
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:130303B2B13.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 210 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Zitierte Vorschriften
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