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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.08.2002 – 2 B 12.02

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B2B12.02.0

Tenor

1. Der Beschluss des Senats vom 18. Juni 2002 wird geändert.

2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 094 € festgesetzt.

Gründe

Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes erfolgt von Amts wegen im Sinne der nunmehr abschließend erfolgten Berechnung der im Streit gewesenen Gehaltsdifferenz (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG <19,64 v.H. des Endgrundgehalts der BesGr. A 12 für 19 Monate>).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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