Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.08.2002 – 2 B 12.02
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:060802B2B12.02.0
Tenor
1. Der Beschluss des Senats vom 18. Juni 2002 wird geändert.
2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 094 € festgesetzt.
Gründe
Die Änderung der Festsetzung des Streitwertes erfolgt von Amts wegen im Sinne der nunmehr abschließend erfolgten Berechnung der im Streit gewesenen Gehaltsdifferenz (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG <19,64 v.H. des Endgrundgehalts der BesGr. A 12 für 19 Monate>).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 2 B 12.02 entschieden?“