Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 – 2 A 5.04
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B2A5.04.0
Tenor
1. Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss vom 21. September 2005 geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 31 628 € festgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Durch den am 2. März 2006 rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 21. September 2005 hat der Senat den Wert des Streitgegenstandes auf 14 604,60 € festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten ist begründet.
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