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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.07.2004 – 2 A 2.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:080704B2A2.04.0

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht Koblenz.

Gründe

Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig, weil die Klage keine der in § 50 VwGO bezeichneten Streitigkeiten betrifft. Der Kläger macht Ansprüche auf Zahlung geltend, die ihren Ursprung im Beihilferecht des Bundes haben. Hierfür sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, § 45 VwGO die Verwaltungsgerichte sachlich und instanziell zuständig. Der Rechtsstreit ist daher an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Koblenz zu verweisen.

Zitierte Vorschriften

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