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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.09.2009 – 2 A 1.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:020909B2A1.08.0

Tenor

Der Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - auszusetzen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegen nicht vor. Der Umstand, dass an der von der Klägerin angegriffenen Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2004 der damalige Abteilungsleiter M. mitgewirkt hat, begründet keine Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde gegen das Senatsurteil, mit dem die Klage gegen die Regelbeurteilung der Klägerin für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 1997 bis 30. September 2000 und gegen die Entscheidung der Beklagten, den Dienstposten eines Unterabteilungsleiters einem im Rahmen der militärischen Auslandsaufklärung beim Bundesnachrichtendienst verwendeten Soldaten zu übertragen, abgewiesen wurde. Im Übrigen hielte der Senat eine Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf die Verfahrensdauer für unangebracht.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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