Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Urteil vom 12.10.2026 – 10 C 2.25
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:121026U10C2.25.0
Tenor
Das in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt.
Tatbestand
Durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 ist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2024 zurückgewiesen worden, wobei dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Weder im Urteilstenor noch in den Urteilsgründen ist etwas über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gesagt.
Die Beigeladene beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 dahin zu ergänzen, dass dem Kläger ihre, der Beigeladenen, im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.
Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt und sich nach Gelegenheit zur Stellungnahme nicht zur Sache geäußert.
Gründe
1. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO abgesehen werden.
2. Der Antrag der Beigeladenen auf Urteilsergänzung ist begründet. Nach § 120 Abs. 1 und 2 VwGO ist ein Urteil auf fristgerechten Antrag eines Beteiligten unter anderem dann durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn die Kostenfolge zum Teil übergangen ist. Vorliegend enthält das Urteil vom 4. Juni 2026 keine vollständige Kostenentscheidung. Es fehlt eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die für das Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat die ihr günstige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Revisionsverfahren erfolgreich verteidigt und sich durch ihre Antragstellung selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Dieses Ergänzungsurteil enthält keine eigene Kostenentscheidung, weil keine zusätzlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entstanden sind.
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