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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.09.2026 – 1 WB 59.26

Spruchkörper
1. Wehrdienstsenat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:240926B1WB59.26.0

Tenor

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Tatbestand

Randnummer 1

Das Verfahren betrifft den Antrag, wegen eines verzögerten Wechsels in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes schadlos gestellt zu werden.

Randnummer 2

Bevor der Antragsteller 2023 für den Laufbahnwechsel zugelassen und am 5. März ... zum Major befördert wurde, war ein Antrag vom 3. September 2019 für das Auswahljahr 2020 mit Bescheid vom 12. Oktober 2020 abgelehnt worden. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hatte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (1 WB 75.25). In diesem Verfahren hatte der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen weitergeführt und sich gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung für das Auswahljahr 2020 gewandt.

Randnummer 3

Der Antragsteller hatte in diesem Verfahren beantragt,

den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 12. Oktober 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesministeriums der Verteidigung aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass diese rechtswidrig waren, festzustellen, dass der Antragsteller für den Laufbahnwechsel 2020 hätte ausgewählt werden müssen, den Antragsteller so zu stellen, als wäre er für den Laufbahnwechsel 2020 zugelassen worden (Schadlosstellung),

hilfsweise den Antrag zu 3. an das Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.

Randnummer 4

Mit Beschluss vom 22. September 2026 hat der Senat den Antrag zu 3. abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 59.26 weitergeführt. Mit Beschluss vom 24. September 2026 - BVerwG 1 WB 75.25 - hat er die Anträge zu 1. und 2. als unzulässig zurückgewiesen. Damit ist nunmehr auch die Bedingung für eine Entscheidung über den die Schadlosstellung betreffenden Hilfsantrag erfüllt.

Randnummer 5

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Gründe

Randnummer 6

Für das auf Schadlosstellung gerichtete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Sache ist deshalb auf den Antrag des Antragstellers hin und nach Anhörung des Bundesministeriums der Verteidigung (§ 23a Abs. 2 WBO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen. Über die Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2009 - 1 WB 77.08 - NVwZ-RR 2009, 541 Rn. 26 m. w. N.).

Randnummer 7

Für die Entscheidung über den auf finanzielle, laufbahn- und statusrechtliche Schadlosstellung gerichteten Antrag zu 3. ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben. Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Das ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge sowie um die Versorgung eines Soldaten und in diesem Zusammenhang auch um eine besoldungs- und versorgungsrechtliche Schadlosstellung gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m. w. N., vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 f. und vom 14. Dezember 2018 - 1 WB 49.17 - juris Rn. 16 m. w. N.). Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt.

Randnummer 8

Nach §§ 45 und 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis das Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; die Legaldefinition des dienstlichen Wohnsitzes in § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 WB 64.19 - juris Rn. 6 m. w. N.). Örtlich zuständig ist damit gemäß § 17 Nr. 5 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW) vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. 2010 S. 30) das Verwaltungsgericht Köln. Denn der Antragsteller wird aktuell ... verwendet und hat daher dort seinen dienstlichen Wohnsitz.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 BBesG, § 17 WBO, § 18 WBO, § 21 WBO, § 23a WBO

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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