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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 82 SG – Zuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 82 SG verweisen

Rechtsprechung zu § 82 SG

64 Entscheidungen zitieren § 82 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.10.2021 – 1 WB 2/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die Zuerkennung eines Tätigkeitsbegriffs stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sein kann (Fortführung der Rechtsprechung zum Personalbegriff, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 56.09 - Buchholz 449 § 82 SG Nr. 6). 2. Die Einrichtung, Ausgestaltung und …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.10.2012 – 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12, 1 WDS-VR 6/12, 1 WDS-VR 7/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Entscheidungen über die dienstliche Verwendung eines Soldaten unterliegen als "truppendienstliche" Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtlichen Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte. Das gilt unabhängig davon, ob der Bundesminister der Verteidigung den Erlass solcher Maßnahmen einer militärischen oder einer zivilen Dienststelle der Bundeswehr übertragen hat.
  • BVerwG, Beschl. v. 06.07.2015 – 1 WDS-VR 3/15 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Dienstzeitverlängerung; Verweisung an das Verwaltungsgericht

  • BVerwG, Beschl. v. 24.03.2025 – 1 WB 12/25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Für Streitigkeiten über die Dotierung eines Dienstpostens sind, auch wenn dieser mit einem Soldaten besetzt wird, nicht die Wehrdienstgerichte, sondern die (allgemeinen) Verwaltungsgerichte zuständig.
  • BVerwG, Urt. v. 12.10.2023 – 2 A 5/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Auswahlentscheidung für die Vergabe eines förderlichen Dienstpostens an einen Soldaten ist - jedenfalls im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes - keine Maßnahme, für die das Verfahren vor dem Truppendienstgericht eröffnet ist. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung ergibt sich in der Regel nicht aus einer …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.07.2023 – 1 WB 36/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Teilweise Verweisung an das Verwaltungsgericht; Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht

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