Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.05.2007 – 1 PKH 25.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:160507B1PKH25.07.0
Tenor
1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Thomas G., ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 60 € an die Landeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. Juli 2007 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
Gründe
Der Kläger verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1 066 €. Hiervon abzuziehen sind die persönlichen Freibeträge von 173 € und 380 € (§ 115 Abs. 1 ZPO) und die nachgewiesenen Kosten für die Unterkunft von 337 €. Bei einem verbleibenden einzusetzenden Einkommen von monatlich 176 € sind monatliche Raten von 60 € zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Da in der Vorinstanz dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe mit Raten bewilligt wurde, erfolgt die Einziehung durch die Landeskasse (§ 120 Abs. 2 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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