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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 – 1 C 7.04

Spruchkörper
1. Senat
Fundstelle
BVerwGE 124, 217
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:130905U1C7.04.0
Normenkette
§§ 53, 54, 55 AufenthG; §§ 45, 47, 48 AuslG; §§ 68, 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO; § 114 VwGO; Art. 9 Richtlinie 64/221/EWG; Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der; Art. 6, 7, 14 Assoziation - ARB 1/80 -

Leitsatz

1. Die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, sind auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben.

2. Findet die in der Richtlinie geforderte Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung durch eine zweite unabhängige Stelle ("Vier-Augen-Prinzip") nicht statt, ist die Ausweisung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig, es sei denn, es liegt ein "dringender Fall" vor.

3. Ein "dringender Fall" im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG setzt ein besonderes öffentliches Interesse daran voraus, das gerichtliche Hauptverfahren nicht abzuwarten, sondern die Ausweisung sofort zu vollziehen, um damit einer weiteren, unmittelbar drohenden und unzumutbaren Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Ausländer zu begegnen.

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 2004 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I / I

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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