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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.12.2007 – 1 C 17.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:061207B1C17.05.0

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 € festgesetzt (§ 33 RVG).

Gründe

Randnummer 1

Die Festsetzung erfolgt auf den zulässigen Antrag des Bevollmächtigten des Klägers vom 7. November 2007. Die bereits mit geändertem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2007 erfolgte Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 1 500 € auch für das Revisionsverfahren kann das Bundesverwaltungsgericht nicht binden, denn eine Festsetzung kann jeweils nur durch das Instanzgericht und nur mit Wirkung für die eigene Instanz erfolgen (AnwK-RVG/Schneider § 33 Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, Rn. 15 zu § 33 RVG).

Randnummer 2

Der Gegenstandswert nach § 30 RVG beträgt für Klagen auf Anerkennung als Flüchtling (bzw. auf Aberkennung dieses Status) nach § 60 Abs. 1 AufenthG seit dem 1. Januar 2005 3 000 €. Dieser Streitwert ist ebenfalls für die Revisionsinstanz festzusetzen, wenn das Mandat für diese Instanz - wie hier - nach dem 1. Januar 2005 erteilt worden ist (Beschlüsse vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - BA Rn. 6 und vom 14. Februar 2007 - BVerwG 1 C 22.04 - juris).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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