Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2005 – 1 B 96.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:071005B1B96.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche formuliert die Beschwerde nicht und lässt sich ihr auch nicht entnehmen. Namentlich zeigt die Beschwerde eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht dadurch auf, dass sie ausführt, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "zum Fall eines Glaubensabfalls und späteren Übertritts zu den Zeugen Jehovas" liege noch nicht vor. Soweit die Beschwerde weiter geltend macht, vom Berufungsgericht eingeholte Auskünfte des Deutschen Orientinstituts und des Auswärtigen Amtes könnten diesbezüglich keine relevanten Angaben machen, auch könnten Mitglieder der Zeugen Jehovas aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und des Missionsbefehls nicht anders, als - auch im Iran - aktiv nach außen hin missionierend tätig zu werden, greift sie der Sache nach die tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem angegriffenen Beschluss an, ohne sich mit den Entscheidungsgründen auseinander zu setzen. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Zitierte Vorschriften
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