Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.07.2006 – 1 B 95.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:190706B1B95.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs vom 6. April 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält offenbar sinngemäß für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, „dass im Irak ein Bürgerkrieg zu Gange ist, der mindestens die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG begründet“ und den Kläger als Kurden im Irak ständig in Gefahr bringe, von sunnitischen Mitbürgern verfolgt zu werden. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen angesprochen; Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind weder benannt noch - wie erforderlich unter Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Berufungsurteils - dargelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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