Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.10.2006 – 1 B 91.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B91.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, die sich der Sache nach auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 15.06 - im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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