Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 – 1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- § 54 Nr 5 AufenthG 2004, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 129 StGB, § 129a StGB
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG geben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt", und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.
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