Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.07.2005 – 1 B 53.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:210705B1B53.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. März 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam und klärungsbedürftig, ob "die Mitgliedschaft im (erweiterten) Vorstand eines zur DIDF/TDKP gehörenden Exilvereins im Falle der Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Festnahme und Befragung mit dem erheblichen Risiko, der Folter und anderen asylrechtlich erheblichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden, droht." Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachenfragen und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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