Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.04.2006 – 1 B 39.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:180406B1B39.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2006 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 24. März 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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