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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 – 1 B 36.07

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B1B36.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2007 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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