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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 – 1 B 312.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:040107B1B312.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Dezember 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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