Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.03.2006 – 1 B 27.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:210306B1B27.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 13. Februar 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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