Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2004 – 1 B 253.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:210504B1B253.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK durch das Berufungsgericht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde legt ferner die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar (vgl. auch Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 f. = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26).
Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und den übrigen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 4. März 2004 - BVerwG 1 B 122.03 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 EMRK
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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