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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.03.2005 – 1 B 25.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B1B25.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2005 wird verworfen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 16. Februar 2005, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gegeben. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2005 rechtskräftig geworden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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