Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2006 – 1 B 231.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B1B231.06.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2006 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich nachfolgend ergibt - unzulässig ist.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. Oktober 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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