Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2007 – 1 B 23.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:300407B1B23.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die beiden von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen beziehen sich auf den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung und stehen in Zusammenhang mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und der Neufassung des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Der Senat hat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass die Grundsatzrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und die andere Rüge eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärte Rechtsfrage betrifft (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss des Senats im Verfahren BVerwG 1 B 18.07 ). Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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