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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 – 1 B 219.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:151106B1B219.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden Verfahren vom 4. Juli 2006.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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