Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.11.2006 – 1 B 219.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:151106B1B219.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. Das dort erwähnte Schreiben des Gerichts vom 1. Juni 2006 datiert im vorliegenden Verfahren vom 4. Juli 2006.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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