Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 B 205.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B1B205.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 173.06 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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