Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 – 1 B 183.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B183.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 nicht, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurde.
Außerdem ist der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten; nach dieser Bestimmung muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine vertretungsbefugte Person (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst kein Begehren zu entnehmen, das er in zulässiger Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen könnte.
Zitierte Vorschriften
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