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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 – 1 B 183.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B183.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 nicht, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurde.

Randnummer 2

Außerdem ist der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten; nach dieser Bestimmung muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine vertretungsbefugte Person (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst kein Begehren zu entnehmen, das er in zulässiger Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen könnte.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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