Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 – 1 B 18.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:090305B1B18.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. November 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 14. Februar 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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