Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 – 1 B 179.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B1B179.04.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "in der Hauptstadt des Kongo, Kinshasa (= Abschiebungsziel) eine Hungersnot" herrscht oder nicht und "ob in der Demokratischen Republik Kongo ein extremes Krankheits- und Sterberisiko" besteht. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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