Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.02.2007 – 1 B 17.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B1B17.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. November 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 5. Februar 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
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