Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.09.2026 – 1 B 16.26

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2026:150926B1B16.26.0

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2026 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

Randnummer 3

1.1 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2, vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3, vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3 und vom 2. Juli 2026 - 1 B 12.26 - juris Rn. 3).

Randnummer 4

Die Entscheidungserheblichkeit setzt dabei voraus, dass die Rechtsfrage für die Vorinstanz entscheidungserheblich war (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 <352 f.>; Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 Rn. 5 und vom 2. Juli 2026 - 1 B 12.26 - juris Rn. 4). Grundsatzbedeutung muss deshalb gerade der von der Vorinstanz entschiedenen Rechtsfrage selbst, nicht erst derjenigen Rechtsfrage zukommen, die sich stellen würde, wenn die Rechtssache von der Vorinstanz anders entschieden worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6). Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt darüber hinaus voraus, dass sie nach den für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Das ist u. a. dann nicht der Fall, wenn die Rechtsfrage vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden könnte, sondern erst auf der Grundlage einer weiteren Aufklärung durch Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 132 Rn. 25 ff. m. w. N. zur Rspr). Klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren sind grundsätzlich nur solche Rechtsfragen, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht aber solche, die sich erst stellen, wenn die Vorinstanz anders entschieden hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 1992 - 3 B 102.91 - Buchholz 418.04 Heilpraktiker Nr. 17 S. 6 und vom 16. März 2017 - 2 B 4.16 - Buchholz 239.1 § 50e BeamtVG Nr. 3 Rn. 12). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, nach Art eines Rechtsgutachtens Rechtsfragen zu klären, die sich der Vorinstanz nicht gestellt haben und auch nicht stellen mussten und die sie deshalb auch nicht beantwortet hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2018 - 4 B 64.17 - BRS 86 Nr. 210 <1384 f.>, vom 7. Juni 2022 - 4 BN 2.22 - juris Rn. 15 und vom 8. August 2023 - 5 B 14.22 - juris Rn. 8).

Randnummer 5

1.2 Gemessen daran kann die Revision nicht wegen der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage

"Ist § 12a Abs. 3 StAG dahin auszulegen, dass ein im Ausland anhängiges Ermittlungsverfahren die Aussetzung der Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag auch dann zeitlich unbegrenzt rechtfertigt, wenn der ausländische Staat aufgrund einer Geheimhaltungsanordnung keinerlei Auskunft über den Tatvorwurf erteilt, der Einbürgerungsbewerber alle ihm zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ausgeschöpft hat und tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Verfahren ausschließlich ein nach deutschem Recht nicht strafbares Verhalten zugrunde liegt?",

zugelassen werden, da sich diese in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde.

Randnummer 6

Das Oberverwaltungsgericht hat bereits nicht festgestellt, dass der Kläger als Einbürgerungsbewerber alle zumutbaren Aufklärungsmaßnamen ausgeschöpft hat, sondern im Gegenteil darauf verwiesen, dass er die Möglichkeit, sein Vorbringen durch Einsichtnahme in die türkische Justizplattform UYAP in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu verifizieren, aufgrund fehlender Zugangsdaten bzw. Registrierung nicht genutzt habe, obwohl ihn das Gericht mit der Ladungsverfügung auf die beabsichtigte Einsichtnahme hingewiesen habe (UA S. 18). Das Oberverwaltungsgericht hat es zudem zwar im Ausgangspunkt trotz der Glaubhaftigkeitsmängel der Einlassung des Klägers für möglich gehalten, dass dem Ermittlungsverfahren ausschließlich ein nach deutschem Recht nicht strafbares Verhalten zugrunde liege. Tragend hat es aber nicht auf das Vorliegen solcher tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern darauf abgestellt, dass es nicht die volle Überzeugungsgewissheit davon erlangen konnte, dass dem in der Türkei geführten Ermittlungsverfahren ausschließlich ein nach deutschem Recht nicht strafbares Verhalten zugrunde liegt (UA S. 14).

Randnummer 7

1.3 Ebenso ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage

"Ist § 12a Abs. 3 StAG unter Berücksichtigung der Wertung des § 12a Abs. 2 StAG dahin auszulegen, dass ein im Ausland anhängiges Ermittlungsverfahren die Aussetzung der Einbürgerungsentscheidung nur rechtfertigt, wenn es rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt, und begründet eine langjährige, auf einer ausländischen Geheimhaltungsentscheidung beruhende vollständige Vorenthaltung des konkreten Tatvorwurfs und des Verfahrensstands tatsächliche Anhaltspunkte gegen die Rechtsstaatlichkeit des Ermittlungsverfahrens?",

da ihre Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt ist.

Randnummer 8

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Ablehnung eines Einbürgerungsanspruchs des Klägers mit dem gegen ihn gerichteten, noch anhängigen Ermittlungsverfahren in der Türkei begründet, liegt dem zwar im Ausgangspunkt die Rechtsauffassung zugrunde, dass die Vorschrift des § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass ein im Ausland anhängiges Ermittlungsverfahren dann kein Einbürgerungshindernis darstelle, wenn jenes nach den Maßstäben des § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG, von Vornherein zu keiner berücksichtigungsfähigen Verurteilung führen könne. Das sei jedenfalls dann der Fall, wenn das dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten nach deutschem Recht nicht strafbar wäre.

Randnummer 9

Das Oberverwaltungsgericht hat damit im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <222> unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016) ein im Ausland geführtes Ermittlungsverfahren schon dann als einbürgerungshinderlich angesehen, wenn es sich auf ein auch im Inland strafbares Verhalten bezieht. In einem solchen Fall möglicher Straffälligkeit könne der Einbürgerungsbewerber als der deutschen Staatsangehörigkeit unwürdig erscheinen. Um diesem Gesetzeszweck gerecht zu werden, müsse zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt die Unbeachtlichkeit einer etwaigen späteren Verurteilung sicher feststehen.

Randnummer 10

Einen über diese Grundsätze hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise auf. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts zu kritisieren, legt aber nicht dar, weshalb § 12a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 StAG noch weiter einschränkend als vom Oberverwaltungsgericht angenommen auszulegen sein sollte. Insoweit fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der namentlich am Gesetzeszweck orientierten Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts. Die daran anknüpfende weitere Frage, ob eine langjährige Vorenthaltung des Tatvorwurfs und des Verfahrensstands gegen die Rechtsstaatlichkeit eines ausländischen Ermittlungsverfahrens spricht, bedarf daher ebenfalls keiner Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren, zumal sie ersichtlich auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten ist.

Randnummer 11

1.4 Die Revision ist auch nicht hinsichtlich der Frage

"Wer trägt die materielle Beweislast für die inhaltliche Einbürgerungsrelevanz eines im Ausland geführten Ermittlungsverfahrens, wenn der Tatvorwurf vom ausländischen Staat nicht offengelegt wird?",

zuzulassen, weil sie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann.

Randnummer 12

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Einbürgerungsbewerber, der im Rahmen der individuellen Zumutbarkeit an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken hat, die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband trägt und damit die Unaufklärbarkeit von hierfür erheblichen Tatsachen zu seinen Lasten geht (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Rn. 25). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht berücksichtigt (UA S. 13 f.). Weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.

Randnummer 13

2. Die Beschwerde hat einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet.

Randnummer 14

2.1 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung nicht unter Zugrundelegung eines ungeklärten und möglicherweise rechtsstaatswidrigen ausländischen Ermittlungsverfahrens bestätigen dürfen. Wäre das Ermittlungsverfahren nach § 12a Abs. 3 StAG beachtlich gewesen, hätte die Behörde keine endgültige Ablehnung treffen dürfen; wäre eine abschließende Entscheidung zulässig gewesen, hätte das Oberverwaltungsgericht prüfen müssen, ob die sechsjährige vollständige Geheimhaltung konkrete Anhaltspunkte gegen die Rechtsstaatlichkeit und damit gegen die einbürgerungsrechtliche Beachtlichkeit des Verfahrens begründe.

Randnummer 15

2.2 Mit diesem Vorbringen wird kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgezeigt. Darunter fallen nur Verstöße gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf unrichtiger Rechtsanwendung betrifft jedoch die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, namentlich des § 12a Abs. 3 StAG. Ein solcher Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung zum Gegenstand hat, kann jedoch von vornherein allein unter den Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266, vom 21. Februar 2003 - 9 B 64.02 - juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 8).

Randnummer 16

2.3 Aber selbst wenn das Vorbringen der Beschwerde als eine Verfahrensrüge im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstanden würde, hätte diese keinen Erfolg.

Randnummer 17

2.4 Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände - ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz - Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Des Weiteren muss dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 <42>, vom 18. März 2022 - 8 B 49.21 - juris Rn. 8 und vom 2. Juli 2026 - 1 B 12.26 - juris Rn. 9). Das leistet die Beschwerde nicht.

Randnummer 18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2025.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 50e BeamtVG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerwG in 1 B 16.26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten