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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 – 1 B 157.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1B157.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2004 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak eine Gefahr im Sinne des § 53 AuslG darstellt". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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