Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.03.2005 – 1 B 157.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:230305B1B157.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juli 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam klärungsbedürftig, "ob die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage im Irak eine Gefahr im Sinne des § 53 AuslG darstellt". Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen angesprochen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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