Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2006 – 1 B 138.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:121006B1B138.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2006 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Das hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 132.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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