Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.09.2004 – 1 B 137.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:220904B1B137.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2004 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. September 2004 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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