Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 – 1 B 134.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B1B134.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2004 wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan politische Verfolgung befürchten müssen, ob sie einer mittelbaren Gruppenverfolgung unterliegen und ob ihnen eine inländische Fluchtalternative, insbesondere in der Region Berg-Karabach, zur Verfügung gestanden hat bzw. derzeit zur Verfügung steht, zielen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern beziehen sich auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse in Aserbaidschan. Im Übrigen sind die vom Berufungsgericht zugunsten der Kläger bejahten Fragen einer mittelbaren Gruppenverfolgung und einer fehlenden inländischen Fluchtalternative zum Zeitpunkt der Ausreise für das Berufungsurteil auch nicht entscheidungserheblich, da die Abweisung der Klage allein auf der Bejahung einer derzeit bestehenden Fluchtalternative in der Region Berg-Karabach beruht (UA S. 19 ff.). Hinsichtlich dieser allein entscheidungserheblichen Frage wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in der Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die dabei von der Beschwerde (Nr. 3 der Beschwerdebegründung) noch angesprochenen Fragen, einschließlich der Frage, ob die Republik Aserbaidschan ihre Gebietsherrschaft über die Region Berg-Karabach bereits auf Dauer verloren hat, sind ebenfalls Tatsachenfragen, die nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen können.
Soweit die Beschwerde sich auf unterschiedliche Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte beruft, fehlt es schon an der Geltendmachung einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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